Kompetenz & Erfahrung

Dipl. Ing. Erich Siara: – Begutachten, Bewerten, Beraten

Kompetenz & Erfahrung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Ingenieur- und Sachverständigenbüro  Siara & Partner,     Krakower Str. 4a,     18292 Kuchelmiß


Gültig ab 01.11.2016

 

1. Vertragsgegenstand:
1.1   Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
        Die Erstellung des Gutachtens erfolgt ausschliesslich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
1.2   Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem
        Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von
        diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen
        ausdrücklich unterschrieben werden.
        Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationswege aufgegebene und so
        entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.

2. Rechte und Pflichten:
2.1   Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und
        Gewissen durchgeführt.
2.2   Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
2.3   Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, bis zu einem Betrag von 250,- Euro inklusive der MwSt. –  folgende, für die
        Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer
        Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen). Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall. Höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der
        Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
2.4   Der Auftraggeber legitimiert den Sachverständigen zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen bei und
        gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers:
3.
1   Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu
        stellen. Der Auftraggeber hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine
        ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.
3.2   Alt.- und Vorschäden sind vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch
        den Auftraggeber oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Sachverständigen.
3.3   Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.
3.4   Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

4. Hilfskräfte:
4.1  
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der
        Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten, für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen, sind vom Auftraggeber zu
        bezahlen.

5. Weitere Sachverständige:
5.1  
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der
        Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

6. Terminvereinbarung:
6.1  
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber
        zugesichert worden sind.

7. Schweigepflicht:
7.1  
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an
        Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
7.2   Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der
        Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

8. Urheberrecht:
8.1  
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
        Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis
        gegeben hat.
8.2   Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

9. Auskunftspflicht:
9.1  
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den
        anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

10. Vergütung des Sachverständigen:
10.1
Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die
        getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
10.2
Der Sachverständige kann für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen Vorauszahlungen verlangen. Die Höhe dieser Vorauszahlung ist im
        jew
eiligen  Gutachtervertrag anzugeben. Ist die Höhe der Vorauszahlungen im Vertrag nicht geregelt, so ist der Sachverständige berechtigt, pauschal 30 % des
        Auft
ragswertes als Vorauszahlung zu verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
10.3 Der Sachverständige kann die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
10.4 Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind
       
dabei in Abzug zu bringen.
10.5 Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann – soweit im Gutachtervertrag nicht abweichend vereinbart – entweder nach dem Objektwert fest vereinbart
       
werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB’s aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.
10.6 Die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen und evtl. erforderlicher Hilfskräfte ergeben sich aus der jeweils gültigen Gebührenverrechnungsliste. Diese
       
wird bei Beauftragung des Sachverständigen Vertragsbestandteil.
10.7 Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30 % überschreiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert
       
werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder der besondere Einsatz des Sachverständigengefordert wird (z. B. Arbeit an Feiertagen,
        Eilbed
ürftigkeit).
10.8 Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

11. Zahlungen:
1
1.1 Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10
        Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
11.2 Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug
        entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

12. Haftung:
12.1 Der Sachverständige haftet – unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt – nur für
       
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
12.2 Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich auswelchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine
        Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche o
der grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige
       
bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllungentstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber
        hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausge
schlossen.
12.3 Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für die Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens
       
entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von allen Haftungsansprüchen Dritter frei.

13. Kündigung:

13.1 Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
        verstößt.
13.3 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert
        oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner
        Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

14. Erfüllungsort:
14.1 Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.- zur Zeit- 18292 Kuchelmiß (Mecklenburg-Vorpommern)

15. Schlussbestimmungen:
15.1
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt.
        Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die
        Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
15.2 Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen